wissen-schafft-wort arbeitet nach den publizistischen
Grundsätzen des Deutschen Presserates (Pressekodex):
Ziffer
1
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die
wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.
Ziffer
2
Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort und Bild
sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu
prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung
weder entstellt noch verfälscht werden. Dokumente müssen sinngetreu
wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als
solche erkennbar zu machen.
Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
Ziffer
3
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere
personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das
Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in
angemessener Weise richtigzustellen.
Ziffer
4
Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationen und
Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.
Ziffer
5
Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.
Ziffer
6
Jede in der Presse tätige Person wahrt das Ansehen und die Glaubwürdigkeit
der Medien sowie das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis.
Ziffer
7
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass
redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche
Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der
Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure
wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen
redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken.
Ziffer
8
Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt
jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall
in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine
Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden.
Die Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und
gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
Ziffer
9
Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Behauptungen und
Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen.
Ziffer
10
Veröffentlichungen in Wort und Bild, die das sittliche oder religiöse Empfinden
einer Personengruppe nach Form und Inhalt wesentlich verletzen können, sind mit
der Verantwortung der Presse nicht zu vereinbaren.
Ziffer
11
Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von
Gewalt und Brutalität. Der Schutz der Jugend ist in der Berichterstattung zu
berücksichtigen.
Ziffer
12
Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner
Zugehörigkeit zu einer rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder
nationalen Gruppe diskriminiert werden.
Ziffer
13
Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige
förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Die Presse vermeidet
deshalb vor Beginn und während der Dauer eines solchen Verfahrens in
Darstellung und Überschrift jede präjudizierende Stellungnahme. Ein
Verdächtiger darf vor einem gerichtlichen Urteil nicht als Schuldiger hingestellt
werden. Über Entscheidungen von Gerichten soll nicht ohne schwerwiegende
Rechtfertigungsgründe vor deren Bekanntgabe berichtet werden.
Ziffer
14
Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle
Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim
Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium
befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt
werden.
Ziffer
15
Die Annahme und Gewährung von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten,
die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, sind mit
dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer
sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt,
handelt unehrenhaft und berufswidrig.
Ziffer
16
Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich
ausgesprochene Rügen abzudrucken, insbesondere in den betroffenen
Publikationsorganen.
(Vom
Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden beschlossen und
Bundespräsident Gustav W. Heinemann am 12. Dezember 1973 in Bonn überreicht.
In der
Fassung vom 02.03.2005)